Diese Karte unterscheidet bewusst zwischen verschiedenen Arten von Orten, die mit historischer Gerichtsbarkeit, Strafvollzug und deren Umfeld in Zusammenhang stehen. Die Einteilung in Kategorien dient der Transparenz und soll nachvollziehbar machen, auf welcher Grundlage ein Ort hier geführt wird.
Richtstätten
In Oberösterreich bestanden bis in die Neuzeit hinein rund hundert landgerichtliche Herrschaften. Entsprechend zahlreich waren Orte der Strafvollziehung und öffentlichen Abschreckung: Galgen, Hochgerichte, Blutgerüste, Köpfstätten oder ausgewiesene Gerichtsplätze.
Mit den Reformen Kaiser Josephs II. wurde die Todesstrafe gegen Ende des 18. Jahrhunderts weitgehend abgeschafft; viele Richtstätten wurden daraufhin gezielt abgetragen oder verfielen. Nur wenige Galgen sind heute noch erhalten.
Nicht jede landgerichtliche Herrschaft verfügte über die Blutgerichtsbarkeit. Dieses Recht musste ausdrücklich verliehen werden und war keineswegs selbstverständlich. Galgen und andere Richtzeichen sind daher nicht als unmittelbarer Nachweis der Hochgerichtsbarkeit eines einzelnen Landgerichts zu verstehen, sondern als sichtbare Zeichen von Strafanspruch und Rechtsdurchsetzung, die häufig auch im Auftrag oder im Wirkungsbereich übergeordneter Blutgerichte errichtet wurden. Ihre Lage an exponierten Punkten, oft an Verkehrswegen oder in Grenzbereichen, diente in erster Linie der öffentlichen Abschreckung.
Galgenhäuser / Abdecker
Galgenhäuser waren Gebäude in der Nähe von Richtstätten. Sie dienten der Aufbewahrung von Gerätschaften wie Galgenstrick, Leiter oder dem sogenannten „Wolf“, einem Haken, mit dem die Verurteilten vom Galgen abgenommen wurden.
Abdeckereien (Wasenmeistereien) lagen fast immer im Umkreis von ein bis zwei Kilometern einer Richtstätte, jedoch nie unmittelbar daneben. Diese räumliche Trennung spiegelte die klare Unterscheidung zwischen Rechtsort und Unreinheitsort wider.
Während der Galgen als Symbol obrigkeitlicher Macht weithin sichtbar stand, war die Wasenmeisterei der notwendige, aber sozial geächtete Teil des Strafsystems. Dennoch bilden Richtstätte und Abdeckerei eine funktionale Einheit innerhalb der historischen Hochgerichtsbarkeit.
Kleindenkmäler
Hingerichtete durften nicht in geweihter Erde bestattet werden. Ihre Leichname wurden außerhalb der Friedhofsmauern oder direkt am Ort der Hinrichtung verscharrt. Mitunter erinnern heute noch Marterl oder Kreuze an diese Stellen.
Eine besondere Rolle spielten sogenannte Arme-Sünder-Kapellen, die den Verurteilten auf dem Weg zur Richtstätte eine letzte Möglichkeit zu Gebet und Beichte boten.
Rote Kreuze können mit dem altgermanischen Wort „ruot“ (Recht) in Verbindung gebracht werden. Das Wort verschwand aus dem Sprachgebrauch, die Farbe blieb als Bedeutungsträger erhalten.
Flurnamen
Flurnamen bewahren häufig sehr alte Bedeutungen. Sie können Hinweise auf frühere Nutzungen, soziale Zuschreibungen oder rechtliche Funktionen eines Ortes enthalten. Namen mit Bezug zu Galgen, Krähen, Schindern, Henkern oder Rechtsprechung treten in Oberösterreich in auffälliger Häufung auf.
Solche Namen sind jedoch oft mehrdeutig und müssen stets im historischen, sprachlichen und topographischen Kontext betrachtet werden.
Pranger
Der Pranger war ein sichtbares Zeichen der niederen Gerichtsbarkeit und der Marktgerechtigkeit. Ursprünglich stand er weniger für konkrete Strafen als für die rechtliche Autonomie eines Marktes oder einer Stadt. Erst im Verlauf der Zeit entwickelte er sich zu einem Instrument der Ehren- und Schandstrafe. Verurteilte wurden insbesondere an Markt- sowie Sonn- und Feiertagen für eine festgelegte Dauer öffentlich ausgestellt, meist mittels Hals- oder Fußeisen.
Pranger standen häufig in engem Zusammenhang mit weiteren Rechtszeichen wie der Marktfreiung, der Rolandsäule oder der symbolischen Schwerthand. Diese Zeichen verwiesen auf das Recht, während der Marktzeit eigene Gerichtsbarkeit auszuüben und den Marktfrieden zu sichern. Die öffentliche Bloßstellung am Pranger war Teil dieses sichtbaren Rechtsraumes.
Frühe Pranger bestanden häufig aus Holz, ab dem 16. Jahrhundert überwiegend aus Stein. Die Bloßstellung konnte mit Schandtafeln oder körperlichen Züchtigungen verbunden sein und war nicht selten dem Spott oder tätlichen Übergriffen der Bevölkerung ausgesetzt. In Oberösterreich sind noch dutzende Pranger erhalten, die meisten stammen aus dem 16. und 17. Jahrhundert.
Indizorte
Als Indizorte werden Orte bezeichnet, deren Lage oder Namensüberlieferung auf eine Richtstätte oder deren näheres Umfeld hindeuten könnte, für die jedoch kein urkundlicher Nachweis vorliegt.
Beispiele sind Hof- und Flurnamen wie Rabenbauer, Schedlgut, Röth, Urtlbauer, Schimplgangl oder Wolfengut. Diese Hinweise werden bewusst als Indizien geführt und nicht als gesicherte Richtstätten.
Quellen & methodischer Hinweis
Für einzelne Flurnamen-Deutungen wird punktuell auf ältere Zusammenstellungen zurückgegriffen, unter anderem auf Oskar Schmotzer, „Über die Bedeutung unserer Flurnamen“ (1929). Digitalisat: Digitale Landesbibliothek Oberösterreich · Permanenter Link: URN
Die Interpretation der Flurnamen erfolgt kontextbezogen und unter Berücksichtigung historischer Sprachentwicklung. Sie stellt keine Beweisführung dar, sondern dient der Einordnung möglicher Zusammenhänge.